Übersicht über die gesetzlichen Regelungen für Geschenke und Geldzuwendungen, die eine Nichtanrechnung ermöglichen.
Mit der Arbeitslosengeld II- Sozialgeldverordnung (vom 18. Oktober 2004) hat das noch damalige Bundesministerium für Wirtschaft- und Arbeit von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und Regelungen getroffen, wann Geschenke oder Geldzuwendungen nicht angerechnet wird. Diese wurden im § 11 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwei aufgenommen. Im Folgenden wird eine Übersicht der wichtigsten Regelungen dargestellt.
Auszug aus:
ALG II/Sozialgeld-VO – Stand: 2005-10-01
§ 1 – Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen: 1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie jährlich 50 Euro nicht übersteigen, 2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären, Auszug aus:Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (18. Okt. 2004)Informationen zur Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung sowie zur Einkommensberücksichtigung beim Arbeitslosengeld II
„Einmalige Einnahmen oder laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, werden von dem Monat an berücksichtigt, in dem sie zufließen.
Dies bedeutet, dass solange kein Arbeitslosengeld II gewährt wird, wie die einmaligen Einnahmen – nach Abzug der üblichen Absetzbeträge sowie der Beträge für eine dann erforderliche freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung – zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen.
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in begründeten Einzelfällen von dieser Vorschrift abweichen, wenn die Berücksichtigung als Einkommen eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde. Unabhängig davon ist aber immer eine Berücksichtigung als Vermögen zu prüfen.
Eine besondere Härte kann z.B. vorliegen, wenn:
eine Sozialleistung, für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Säumnis des Leistungsträgers nachgezahlt wird,
der Sinn und Zweck der Leistung einer Berücksichtigung als Einkommen entgegen steht (z.B. Insolvenzgeld), eine andere Sozialleistung zunächst vorläufig festgesetzt wurde und eine Differenznachzahlung erst während der Bedarfszeit erfolgt oder
eine Nachzahlung aufgrund eines Widerspruchs-/ Klageverfahrens erst während der Bedarfszeit erfolgt.
Von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann also z.B. bei Verzugslohn – Nachzahlungen, geleistetem Unterhaltsrückstand, nachgezahlten Abfindungen oder Rentennachzahlungen, soweit sie sich auf Zeiten vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II beziehen, im Einzelfall das Vorliegen einer besonderen Härte anerkannt werden.“
Norbert Hermann, Bochum