Sparkasse: Datenschutz bei Hartz IV-Beziehern wird nicht so genau genommen

sparkasse1Die größte Sparkasse (Köln-Bonn) gibt ungeprüft bereitwillig Auskünfte über ALG II-Bezieher
Diskussion dazu im Forum bitte klicken
Köln – Sichtlich geschockt war Frau F. (Name geändert) aus Köln als sie ein Schreiben der Sparkasse Köln öffnete. Der Hartz IV-Bezieherin wurde von der größten deutschen Sparkasse mitgeteilt, dass die Kölner Hartz IV-Behörde (ARGE Köln) die Bank um die Offenlegung ihres Kontos für einen Zeitraum im Jahr 2007 gebeten hat. Wegen entsprechender Auskünfte solle sie sich nicht an die Sparkasse wenden, sondern an die zuständige ARGE. Als Begründung für die Aufhebung des Datenschutzes wurde der § 60 Sozialgesetzbuch Zwei genommen. Dieser besagt, dass Banken und Versicherungen zu Auskunftserteilung verpflichtet werden können, wenn sich ein Sachverhalt auf anderen Weg nicht aufklären lässt. Allerdings sind an diesen Paragraphen hohe Auflagen gestellt, die anscheinend für die Kölner ARGE als auch für die Sparkasse nicht gelten. Zum einen muss deutlich werden, dass sich nur auf diesem Weg Informationen beschaffen lassen und ein Sozialleistungsbezieher muss dem zugestimmt haben bzw. bei ausdrücklicher Nichtzustimmung muss der Leistungsempfänger auf die dann einsetzenden Rechtsfolgen hingewiesen werden. Beides traf auf Frau F. nicht zu und es wurde ihr gegenüber auch niemals erwähnt, dass über den genannten Zeitraum Auskünfte benötigt würden. „Ich hätte zwar nichts zu verbergen, mir geht es aber grundsätzlich darum, dass mein Sozialgeheimnis von der ARGE missbraucht wird und die Sparkasse Köln-Bonn sich ungeprüft zum Erfüllungsgehilfen dieses Rechtsmissbrauchs macht. Ich habe alles was die ARGE haben wollte abgegeben, sogar die Kontoauszüge im letzten Jahr im Kopie vorgelegt. Auch das hätte ich gar nicht machen brauchen, da die ARGE gar keine Kopien davon besitzen darf.“, so Frau F gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland. Dem Erwerbslosen Forum Deutschland liegen inzwischen auch weitere Informationen vor, nachdem insbesondere Sparkassen bundesweit derartige Auskünfte ungeprüft weitergeben.

"Dass Hartz IV-Behörden Persönlichkeitsrechte krass missachten, ist ja inzwischen hinlänglich bekannt. Es erschreckt und jedoch sehr, dass inzwischen große Geldinstitute ihre Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden mit Hartz IV-Leistungen missachten. Bundesweit hören wir immer öfter, dass gerade Sparkassen ungeprüft bereitwillig derartige Auskünfte geben. In anderen Fällen, – z.B. einer Pfändung – werden den Kunden durch die Banken Fristen gesetzt bevor derartige Ersuchen umgesetzt werden. Somit bleibt dann immer noch Zeit, dass Kunden Rechtsmittel einlegen können. Offensichtlich sollen aber Hartz IV-Empfänger diese Möglichkeit nicht haben und ein besondere Schutz wird auch nicht für notwendig erachtet“, so Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland.

Gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland fand die Pressesprecherin der Sparkasse (Ulrike Kohl) Köln-Bonn diese Praxis für in Ordnung und sagte, dass sie eigentlich noch nicht mal dem Kunden eine Mitteilung über die Offenlegung der Konten geben müssten. Sie empfahl jedoch eine bundesweite Pressemeldung, da dieses Problem ja auch andere Sparkassen betreffen würde und der Bundesverband für eine eindeutige Regelung sorgen müsste.

Aus gegebenen Anlass macht das Erwerbslosen Forum Deutschland noch mal deutlich, dass der entsprechende Paragraph 60 des Sozialgesetzbuch Zwei, der die Auskunftsverpflichtung Dritter regelt, keineswegs eine Blankovollmacht zur Datenbeschaffung ist. Auskünfte bei dritten dürfen nur dann eingeholt werden, wenn diese zur Erfüllung von Aufgaben notwenig und erforderlich. Keineswegs darf die Antragsgewährung davon abhängig gemacht werden. Keineswegs dürfen auf diesen Weg Auskünfte erhoben werden, um die Tätigkeitsabläufe der Behörde zu erleichtern. Es gilt das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines jeden Bürgers. Grundsätzlich muss der Betroffene der Auskunftseinholung bei Dritten zustimmen oder wenn er diese Zustimmung verweigert auf die dann eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen werden. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass die Agentur für Arbeit Dritte zur Auskunft verpflichten kann. Damit sind keineswegs Arbeitsgemeinschaften (Zusammenschlüsse aus Bundesagentur für Arbeit und Kommune) gemeint, da sie keine Bundesbehörde sind und somit gar nicht berechtigt sind, diese Auskünfte durch zusetzen.

Mit der Geschäftsleitung der ARGE Köln wurde inzwischen vereinbart, dass sie sich unverzüglich um den Fall kümmert und entsprechend handelt. Andernfalls würde eine einstweilige Verfügung mit entsprechenden Bußgeldern bei Zuwiderhandlung durch die Betroffene mit der Hilfe des Erwerbslosen Forum Deutschland beantragt.

In diesem Zusammenhang weist das Erwerbslosen Forum Deutschland darauf hin, dass leider inzwischen bei Wohngemeinschaften eheähnliche Gemeinschaften unterstellt werden und die ARGEN sich bei Weigerung der Mitbewohner über deren finanzielle Verhältnisse Auskünfte direkt beim Arbeitgeber einholen. „Leider sind Arbeitgeber bei der Vorlage von Paragraphen so verunsichert, dass sie direkt Auskünfte erteilen. Wir halten diese Entwicklung für einen untragbaren Zustand und fordern die so Auskunftsverpflichtenten auf, dass sie sich erstmal rechtlichen Rat holen, und so die persönlichkeitsrechte der Beteiligten wahren“, sagte Martin Behrsing in Bonn.