Nach Tod seines Mitbewohners – Obdachlosenheim sei für verbliebenen Hartz IV-Bezieher zumutbar

 ARGE weigert sich die Kosten der Unterkunft für eine Übergangszeit zu zahlen und verweist auf das Obdachlosenheim
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Bonn/Rhein-Sieg-Kreis – Das Erwerbslosen Forum Deutschland wirft der ARGE Rhein-Sieg menschenverachtenden Umgang in Zusammenhang mit einem Freitod des Hartz IV-Beziehers H.G und dem verbleibenden Mitbewohner Achim. H. vor. H.G. wurde nach einer Vermisstenanzeige von Achim H.., vor drei Wochen tot in seiner Garage aufgefunden, nachdem dieser seine Arbeitslosigkeit und nicht zuletzt dem erheblichen Druck der ARGE Rhein-Sieg nicht mehr standhalten wollte. Die beiden hatten zusammen ein Wohnung angemietet und sich die Kosten der Unterkunft geteilt. Sofort nach dem Tod wurde Achim. H. bei der ARGE Rhein-Sieg vorstellig und der Behördenleiter der ARGE in Troisdorf versprach, dass er vorerst in der Wohnung bleiben könne und die vollen Kosten der Unterkunft getragen würden, bis er eine angemessene Wohnung findet. Nach einem heutigen Schreiben will sich jedoch die ARGE nun nicht mehr an ihr Versprechen halten und nur einen Anteil an den Unterkunftskosten bezahlen.

Wörtlich heißt es in dem abgelehnten Antrag:
»Sie sind alleine lebend und bei drohender Wohnungslosigkeit wäre eine Unterbringung jederzeit möglich und von Ihnen in Kauf zu nehmen».  
Was nichts anderes heißt, dass Achim H. sich auf ein Obdachlosenheim einstellen soll, da der Vermieter nun jederzeit die Möglichkeit hat Achim H. sofort vor die Tür zu setzen.
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Sparkasse: Datenschutz bei Hartz IV-Beziehern wird nicht so genau genommen

sparkasse1Die größte Sparkasse (Köln-Bonn) gibt ungeprüft bereitwillig Auskünfte über ALG II-Bezieher
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Köln – Sichtlich geschockt war Frau F. (Name geändert) aus Köln als sie ein Schreiben der Sparkasse Köln öffnete. Der Hartz IV-Bezieherin wurde von der größten deutschen Sparkasse mitgeteilt, dass die Kölner Hartz IV-Behörde (ARGE Köln) die Bank um die Offenlegung ihres Kontos für einen Zeitraum im Jahr 2007 gebeten hat. Wegen entsprechender Auskünfte solle sie sich nicht an die Sparkasse wenden, sondern an die zuständige ARGE. Als Begründung für die Aufhebung des Datenschutzes wurde der § 60 Sozialgesetzbuch Zwei genommen. Dieser besagt, dass Banken und Versicherungen zu Auskunftserteilung verpflichtet werden können, wenn sich ein Sachverhalt auf anderen Weg nicht aufklären lässt. Allerdings sind an diesen Paragraphen hohe Auflagen gestellt, die anscheinend für die Kölner ARGE als auch für die Sparkasse nicht gelten. Weiterlesen