Was haben Kinder mit Mindestlöhnen zu tun?

Mit Dank an Prof. Rainer Roth  – Vortrag: Frankfurt Februar 2008I) Armut = Niveau der Hartz IV-LeistungenArmut ist meines Erachtens am ehesten begreifbar, wenn man Hartz IV zum Ausgangspunkt macht. Nur hier ist das konkrete Bedürfnisniveau fassbar, z.B. in Form von pro Tag 3,81 Euro für Nahrung und nicht-alkoholische Getränke, die der Regelsatz eines Alleinstehenden enthält. Schon ein Cappucino muss tagelang angespart werden. Für öffentliche Verkehrsmittel sind 3,24 Euro pro Woche vorgesehen. Das reicht nicht einmal für eine Hin- und Rückfahrt. Die Hartz IV-Parteien behaupten, dass das eben das soziale Existenzminimum sei, also "bekämpfte Armut", nicht Armut. Ein die Existenz, d.h. das Überleben sicherndes Minimum ist es schon, aber kein soziales Existenzminimum in dem Sinne, dass ein bescheidenes Niveau an heutigen Grundbedürfnissen im Zusammenleben mit anderen Menschen gedeckt werden könnte.
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Union will Geringverdiener bestrafen

muellst0Mindestens 200 EUR volle Anrechnung auf ALG II

Berlin/Bonn. Die Union erwägt die Hinzuverdienstmöglichkeiten von ALG II-Empfänger stärker einzuschränken, nachdem diese im Herbst 2005 etwas verbessert wurden. Ähnlich wie Bundesarbeits- und Sozialminister Franz Müntefering (SPD) sollen nach den Plänen der Union die Hinzuverdienstmöglichkeiten stärker geprüft werden. Dies sagte Arbeitsmarktexperte Stefan Müller (CSU) gegenüber der FTD. „Ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass bis zu 200 Euro angerechnet werden müssen", sagte Müller, der zusammen mit Vertretern des Bundes, der Länder und Fraktionen in einer von Müntefering geführten Arbeitsgruppe zur Reform des Niedriglohnsektors sitzt. "Es muss für Arbeitslosengeld II-Empfänger ein Anreiz geschaffen werden, einen höher bezahlten Job anzunehmen." Das Erwerbslosen Forum Deutschland betrachtet dies als Bestrafung von Geringverdienern.

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Arbeitslosengeld II besondere Einkommen und Freibeträge

Arbeitslosengeld II, besondere Einkommen und Freibeträge

 

Bis auf wenige Ausnahmen werden auf das Arbeitslosengeld II alle Einnahmen angerechnet – egal, wofür das Geld ist und egal, wann die Arbeit dafür geleistet wurde. Entscheidend ist allein, wann das Geld auf dem Konto eingeht: Die Tantieme für ein lange vor dem Alg-II-An­trag erschienenes Buch, die dem Konto des Autors im Februar 2006 gutgeschrieben wird, wird ebenso im Februar 2006 angerechnet wie die Steuerrückzahlung für das Jahr 2004, die im selben Monat eingeht. Oder der Lottogewinn. Oder das Kindergeld. Für Selbstständige, die Alg II beantragen wollen, ist es also auf jeden Fall schlau, eventuell noch vorhandene Außenstände vorher möglichst vollständig einzutreiben – und dann am nächsten Ersten den Antrag zu stellen. Nicht angerechnet werden: – das Erziehungsgeld, das Pflegegeld,– Schmerzensgeld z.B. nach einem Unfall,– die Eigenheimzulage, für eine im Sinne des Alg II "erlaubte" Immobilie – das Kindergeld für volljährige Kinder außerhalb des Haushalts, die das Geld direkt erhalten  – die Übungsleiterpauschale sowie– zweckbestimmte Einnahmen, zu denen das Landessozialgericht Niedersachsen-  Bremen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 23. Juni 2005 auch den   Existenzgründungszuschuss zählt (Aktenzeichen L 8 AS 97/05 ER). Auch Alle anderen Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet, also z.B. – Arbeitslohn, – Sparbuchzinsen,– Renten, – Krankengeld, – Arbeitslosengeld I,– Kindergeld mit der oben genannten Ausnahme,– Unterhaltszahlungen, Steuerrückzahlungen, Lottogewinne usw. Für Selbstständige gilt als maßgebliches Einkommen der Gewinn im Sinne des Einkom­mensteuergesetzes, also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Das hat das Bun­deswirtschaftsministerium in der "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung" festgelegt. Als Betriebsausgabe kann dabei alles angesetzt werden, was auch das Finanzamt aner­kennt. Einschließlich der Entfernungspauschale von 30 Cent für den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz – die Kürzung dieser Pauschale auf 20 Cent gilt nur für Arbeitnehmer. Al­lerdings: Wer seinen Gewinn mit Hilfe umfangreicher Betriebsausgaben gegen Null drückt, muss mit einer genauen Prüfung rechnen, ob diese Ausgaben für die aktuelle Arbeit wirklich nötig waren. Lassen sich die Betriebsausgaben nicht anders ermitteln, können sie auch pau­schal mit 20 Prozent vom Umsatz angesetzt werden. Von den verbleibenden Einkünften werden dann abgezogen – eventuelle Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. zur Künstlersozialversicherung), -100 Euro als Pauschale für Beiträge zu privaten Kranken- und Rentenversicherungen von Selbstständigen, die von den entsprechenden gesetzlichen Versicherungen befreit sind, so­wie zu Kraftfahrzeug-, Hausrat- und ähnlichen Versicherungen, – Beiträge zur Riester-Rente ; Werbungskosten z.B. bei Arbeitslohn und Kapitaleinkünften. Diese Pauschale ist bindend bis zu einem Gewinn von 400 Euro. Nur wer mehr verdient, kann alternativ auch die echten Kosten abziehen. Für die privaten Versicherungen (drittletz­ter Spiegelstrich) können in diesem Fall pauschal 30 Euro pro Monat abgezogen werden. Außerdem wird abgezogen ein Freibetrag von: – 20 Prozent der Einkünfte zwischen 100 und 800 Euro,– 10 Prozent der Einkünfte zwischen 800 und 1.200 Euro,– für Leute mit mindestens einem Kind zusätzlich 10 Prozent der Einkünfte zwischen 1.200    und 1.500 Euro. Bleibt am Ende dieser Rechnung von den Einkünften weniger übrig als das, was man ohne jede Einnahme an Alg II erhalten würde, kann man sich die Differenz als "Teilarbeitslosen­geld II" (aufstockendes/ergänzendes Alg II) auszahlen lassen. Und damit man bei dieser komplizierten Rechnung nichts vergisst, hat www.erwerbslos.de ein Info-Blatt mit einem Rechenschema ins Internet gestellt, das zwar für Arbeitnehmer ge­macht ist, aber auch für Selbstständige funktioniert. Wie wird das Einkommen von Selbstständigen ermittelt? Selbstständige wissen in der Regel nicht im Voraus, wie viel Geld in den nächsten Monaten auf ihrem Konto eingeht. Also müssen sie ihr Einkommen schätzen – und die Behörde, die das Geld bewilligt, muss das grundsätzlich akzeptieren. Damit das einigermaßen reibungslos geht, sollte man ihr zum Vergleich alte Steuerbescheide und die Einnahmen der vergange­nen Monate vorlegen und für Abweichungen möglichst einleuchtende Begründungen vortra­gen. Zum Nachweis dieser Einnahmen bestimmt das Sozialgesetzbuch 2 zwar, dass Selbststän­dige ihren Auftraggeber vom Alg-II-Bezug informieren und sich von ihm die Vergütung auf einem Formular der Arbeitsagentur bescheinigen lassen müssen. In der Praxis wird diese Bestimmung jedoch nicht angewandt: "Der Nachweis über die Höhe des Einkommens erfolgt bei Künstlern anhand von Rechnungen, die diese ausstellen" heißt es kurz und knapp in der offiziellen Antwort der Bundesagentur für Arbeit auf die entsprechende Anfrage von ver.di. Weiter hat das Bundeswirtschaftsministerium in der "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verord­nung" folgende Regeln aufgestellt: – Selbstständige schätzen grundsätzlich ihre Einnahmen für das ganze Jahr und teilen dann durch zwölf. Nach diesem Monatsdurchschnitt wird dann das Alg II berechnet. Wer nicht (mehr) das ganze Jahr selbstständig arbeiten will, rechnet den entsprechend geringeren Zeitraum auf Monate um. – Größere einmalige Einnahmen, etwa Honorare für ein Projekt, an dem man mehrere Mo­nate gearbeitet hat, Steuerrückzahlungen oder die Tantiemen für Bücher, die nur ein- oder zweimal im Jahr ausgezahlt werden, sind bei dieser Rechnung "auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit dem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen". Ergeben sich danach von Monat zu Monat unterschiedliche Einnahmen, so macht das so lange nichts, wie die Einnahmen im Rahmen der Schätzung bleiben. Nur wer überraschend zusätzliche Einnahmen hat oder unerwartet einen lukrativen Auftrag bekommt, muss das der Behörde umgehend mitteilen. Dann wird der Alg-II-Anspruch von dem Monat an, in dem das unerwartete Geld eingeht, neu berechnet. Trotzdem bleibt eine solche Einkommensschätzung eine unsichere Sache. Die bewilligenden Stellen haben daher die Möglichkeit, das Alg II zunächst nur vorläufig – "unter dem Vorbehalt der Rückforderung" – zu bewilligen und die endgültige Berechnung erst vorzunehmen, wenn der Steuerbescheid für den fraglichen Zeitraum vorliegt. Dann muss man gegebenenfalls Geld zurückzahlen – oder bekommt eine Nachzahlung.

Mit freundlicher Genehmigung

Dipl. rer. soc. Norbert Hermann

Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie

ehem. Lehrbeauftragter für Sozialrecht

Markstr. 396; 44795 Bochum

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