Im Mai hat sich ein bundesweites Bündnis gebildet, das in einer Plattform die Forderung aufstellt, den Wachstumsbedarf von Kindern aus Hartz IV-Familien sofort wieder anzuerkennen und die vorsätzlichen Kürzungen bei Kinder- und Jugendlichen wieder zurück zunehmen. Vor Hartz IV wurde der Wachstumsbedarf bei Kinder- und Jugendliche anerkannt und entsprechende altersgemäße Leistungen anerkannt. Mit den Hartz IV-Gesetzen ging die Bundesregierung (auch die jetzige) damit zurück in die Zeit von Weimar und des Faschismus, in der sogar der Bedarf von Kindern bis 16 mit dem von Säuglingen gleichgesetzt wurde. Es wird Zeit die beteiligten Akteure zu fragen, warum dieser Missstand nie aufgegriffen wurde. Diese Plattform ist über die Webseite www.kinderarmut-durch-hartz4.de zu erreichen. Weiterlesen
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Fünf Jahre Hartz-Reformen: BA-Chef Weise leidet unter Realitätsverlust
Berlin/Bonn. Das Erwerbslosen Forum Deutschland hat dem Chef der Bundesagentur, Frank-Jürgen Weise „Realitätsverlust vorgeworfen. Dieser hatte am Morgen die Hartz-Gesetze als erfolgreich gelobt. Vor fünf Jahren am 16. August 2002 hatte die Kommission für „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, die unter der Leitung von Peter Hartz tagte, ihren Bericht im Berliner Dom der Öffentlichkeit vorgestellt. Erklärtes Ziel der Hartz-Kommission waren Vorschläge für eine Reform der Arbeitsmarktpolitik. Im politischen Prozess wurden die Ergebnisse als Vorschläge zum Abbau der Arbeitslosigkeit um bis zu zwei Millionen verkauft. Schon allein aufgrund des sehr viel beschränkteren Auftrags an die Kommission waren die Vorschläge überhaupt nicht geeignet, ein derartig ehrgeiziges Ziel anzugehen. Die gesamtwirtschaftliche Aspekte der Arbeitslosigkeit, z.B. wie die Nachfrage nach Arbeitskräften oder das Wirtschaftswachstum gesteigert werden kann, hatte die Kommission überhaupt nicht betrachtet. Weiterlesen
Schulbeginn in NRW – Hartz IV-Kinder schauen in die Röhre
Bonn. Am heutigen Tag hat in Nordrhein-Westfalen die Schule wieder begonnen. Rund 190.000 Schülerinnen und Schüler werden heute und morgen eingeschult. Traurig, jedes vierte Kind in NRW wächst in Armut auf. Das Erwerbslosen Forum Deutschland hat heute darauf aufmerksam gemacht, dass zahlreiche Eltern die Einschulung ihrer Kinder nur mit erheblichen Einschränkungen des täglichen Bedarfes vornehmen konnten, dass der Hartz IV-Regelsatz keinen Cent für Bildung bei Kindern und Jugendlichen vorsieht. Etwaige Ansparungsbeträge wären aus dem Regelsatz für Kinder überhaupt nicht zu bewerkstelligen. Auch zahlreiche Anträge auf Sonderbedarf wurden von den zuständigen Behörden abgelehnt und darauf verwiesen, dass es keine „Extraleistungen“ geben würde.
Die wichtigsten Stichwörter zum Sozialrecht
Schwerpunkte sind Arbeitslosigkeit und Förderung im Bereich des SGB II und SGB III
Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit
Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit
Im Vergleich zu den Regelungen des BSHG stehen sich Selbständige im SGB II deutlich besser. Das ist der Tatsache geschuldet, dass das SGB II nach dem Grundsatz des „Forderns und Förderns“ auch explizit ein Anreizsystem enthält. So hat die Ermittlung des Einkommens aus Erwerbsarbeit nach § 30 Abs. 1 SGB II streng nach den Regelungen der Einkommensteuergesetzgebung zu erfolgen. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG bleibt auch die private Altersvorsorge der Selbständigen unangetastet. Es können auch weiterhin vorweg abziehbare Beiträge dazu geleistet. werden. Und das sogar ohne den Zusatz „angemessen“! ALG II/Sozialgeld-VO – Stand: 2005-10-01 (Auszug)Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) – Vom 20. Oktober 2004; Stand: 2005-10-01; geä. durch Erste Verordnung zur Änderung der Arbeits-losengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499)
§ 2a – Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auszugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen. (2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. (3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist.
(4) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen.
Mit freundlicher Genehmigung von:
Dipl. rer. soc. Norbert Hermann
Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
ehem. Lehrbeauftragter für Sozialrecht
Markstr. 396; 44795 Bochum
Tel.: 0234-460 169; Fax: 0234-460 113; MAIL: INUIT@t-online.de