Reich werden Dank Hartz IV- Zockt Berliner Arbeitsvermittlung Arbeitslose ab?

 «Joblife Arbeitsvermittlung» erstellt haarsträubende Massenbewerbungen und kassiert für jedes Schreiben auch noch 5 Euro. (Pressemitteilung zur freien Verwendung) Lesen Sie auch dazu: Spiegel-Online:
Wie Jobvermittler Arbeitssuchende abzocken
Von Heike Sonnberger Rechtschreibfehler, wahllose Adressen, fehlende Anlagen: Im Auftrag von Arbeitslosen verschickt eine Berliner Agentur Bewerbungen, die vor Fehlern nur so strotzen. Das Unternehmen weist alle Vorwürfe zurück – und zeigt doch, wie bei der Arbeitsvermittlung Geld verschwendet wird.

Berlin – Das Angebot war verlockend. «Joblife Arbeitsvermittlung» wirbt mit offenen Stellen und guten Kontakten zu Firmen. Laut Werbung erstellt die Arbeitsvermittlung mit vier Filialen in Berlin professionelle Bewerbungsunterlagen und versendet jeden Monat für den Bewerber individuelle Bewerbungsschreiben zu Arbeitgebern mit offenen Stellen. Die Kosten dafür könne man sich vom Job-Center erstatten lassen. Selbst Berliner Job-Center und die Arbeitsagentur schicken Arbeitslose zu dieser Erfolg versprechenden Firma und zahlte auch in vielen Fällen dafür. So etwas sollte man nutzen, dachte sich Walter G. und setzte sich umgehend mit «Joblife Arbeitsvermittlung» in Verbindung. Alles klang bestens und er unterschrieb Anfang Mai den Vertrag (1). Der Antrag auf Bewerbungskosten beim Job-Center war ja Grundlage für den Vertrag und kündbar war er auch jederzeit zum Monatsende. Die Dienstleistung kam prompt, doch Walter G. traute seinen Augen nicht.
Auszug aus einem angeblich professionell und individuell erstellen Bewerbungsanschreiben, der als Serienbrief an 22 Firmen von «Joblife Arbeitsvermittlung» als E-Mail versandt wurde:

«…Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mir die Gelgenheit geben würden das ich mich Ihnen nääher vorstellen kann…»(2) Dies für einen Preis zu 110 Euro. In sieben Sätzen insgesamt sechs Rechtschreibfehler.

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Abstimmung über den EU-Vertrag:

Erheben wir unsere Stimmen in Irland!irish_friends_banner
Am 13. Dezember unterzeichneten die Regierungschefs der EU den "Vertrag von Lissabon", der 2009 in Kraft treten soll. Dieser Vertrag soll zukünftig die Arbeit der europäischen Union regeln. Wie auch schon die 2005 in Frankreich und den Niederlanden abgelehnte EU-Verfassung wird dieser Vertrag die aktuelle wirtschaftsliberale Ausprägung der Europäischen Union noch stärker verankern. Interessen für ein sozial ausgeglichenes Europa der Menschen fanden zu wenig oder keine Berücksichtigung.

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Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit

Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit

Im Vergleich zu den Regelungen des BSHG stehen sich Selbständige im SGB II deutlich besser. Das ist der Tatsache geschuldet, dass das SGB II nach dem Grundsatz des „Forderns und Förderns“ auch ex­plizit ein Anreizsystem enthält. So hat die Ermittlung des Einkommens aus Erwerbsarbeit nach § 30 Abs. 1 SGB II streng nach den Regelungen der Einkommensteuergesetzgebung zu erfolgen. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG bleibt auch die private Altersvorsorge der Selbständigen unangetastet. Es können auch weiterhin vorweg abziehbare Beiträge dazu geleistet. werden. Und das sogar ohne den Zusatz „angemessen“! ALG II/Sozialgeld-VO – Stand: 2005-10-01  (Auszug)Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) – Vom 20. Oktober 2004; Stand: 2005-10-01; geä. durch Erste Verordnung zur Änderung der Arbeits-losengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499)  

§ 2a – Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aus­zugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitsein­kommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzuset­zen. (2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berech­nungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Ein­kommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derje­nige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate ent­spricht. (3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. 

(4) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entschei­dung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichti­gen.

Mit freundlicher Genehmigung von:

Dipl. rer. soc. Norbert Hermann

Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie

ehem. Lehrbeauftragter für Sozialrecht

Markstr. 396; 44795 Bochum

Tel.: 0234-460 169; Fax: 0234-460 113;  MAIL: INUIT@t-online.de