Bonner Politik: »Null Bock auf Bürger«

 Eklat wegen Bürgerantrag des Erwerbslosen Forum Deutschland und Ein-Euro-Jobs

Bonn – Für einen Eklat sorgte die Vorsitzende des Sozialausschusses (22.04.), Barbara Ingenkamp (SPD) als über einen Bürgerantrag – »Öffentliche Beschäftigung statt Ein-Euro-Jobs« – des Erwerbslosen Forum Deutschland entschieden werden sollte. In einer Ad-hoc-Abstimmung sorgte sie mit der Stimmenmehrheit von CDU und SPD dafür, dass ein zuvor in Aussicht gestelltes Rederecht der Initiative unbedingt verhindert wurde. Somit war der Weg frei, um den Empfehlungen der Verwaltung zu folgen, die in einer Stellungnahme die Erfolge der Ein-Euro-Jobs der ARGE Bonn »schönmalerisch« verteidigt hatte. Das Erwerbslosen Forum Deutschland bezeichnete das Vorgehen als eindrucksvolle Demonstration eines parteipolitischen Interessenkalküls, indem die Interessen von Bürgern krass missachtet werden.
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In Bonn wird am Dienstag über die Zukunft von Ein-Euro-Jobs entschieden

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Das Erwerbslosen Forum Deutschland hatte einen Bürgerantrag gestellt, der alle Arbeitsgelegenheiten in sozialversicherungspflichtige Stellen umwandeln soll. Zahlreiche Mitglieder der Initiative haben ebenfalls inzwischen bundesweit in anderen Kommunen und Städten ähnliche Anträge gestellt

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Erwerbslosen Forum Deutschland will den Abbau aller Ein-Euro-Jobs in Bonn

Bürgerantrag eingereicht: Öffentliche Beschäftigung statt Arbeitsgelegenheiten

Erwerbslosen Forum Deutschland will den Abbau aller Ein-Euro-Jobs in Bonn und im Gegenzug dafür sozialversicherungspflichtige Stellen. Finanzierbares Rechenmodell vorgelegt

Bonn – Das Erwerbslosen Forum Deutschland hat in den Rat der Bundesstadt Bonn einen Bürgereintrag eingebracht, der den Abbau aller Ein-Euro-Jobs fordert und statt dessen Hartz IV-Empfänger sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Dabei Modelle der Finanzierung mit vorgelegt, die nur einen geringen Mehraufwand für Träger von Ein-Euro-Job-Stellen bedeuten. «Die Träger kassieren dann allerdings nicht mehr nur einfach ab, sondern müssen selbst einen geringen Obolus leisten», so Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland. Gleichzeitig wurde die Bundesstadt darauf hingewiesen, dass sie diesen Antrag nicht einfach damit abweist, indem sie auf Bundesgesetze verweist. Die Hartz IV-Gesetze ließen gerade für derartige Modelle einen erheblichen Entscheidungsspielraum, was andere Kommunen inzwischen bewiesen hätten.
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Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit

Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit

Im Vergleich zu den Regelungen des BSHG stehen sich Selbständige im SGB II deutlich besser. Das ist der Tatsache geschuldet, dass das SGB II nach dem Grundsatz des „Forderns und Förderns“ auch ex­plizit ein Anreizsystem enthält. So hat die Ermittlung des Einkommens aus Erwerbsarbeit nach § 30 Abs. 1 SGB II streng nach den Regelungen der Einkommensteuergesetzgebung zu erfolgen. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG bleibt auch die private Altersvorsorge der Selbständigen unangetastet. Es können auch weiterhin vorweg abziehbare Beiträge dazu geleistet. werden. Und das sogar ohne den Zusatz „angemessen“! ALG II/Sozialgeld-VO – Stand: 2005-10-01  (Auszug)Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) – Vom 20. Oktober 2004; Stand: 2005-10-01; geä. durch Erste Verordnung zur Änderung der Arbeits-losengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499)  

§ 2a – Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aus­zugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitsein­kommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzuset­zen. (2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berech­nungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Ein­kommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derje­nige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate ent­spricht. (3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. 

(4) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entschei­dung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichti­gen.

Mit freundlicher Genehmigung von:

Dipl. rer. soc. Norbert Hermann

Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie

ehem. Lehrbeauftragter für Sozialrecht

Markstr. 396; 44795 Bochum

Tel.: 0234-460 169; Fax: 0234-460 113;  MAIL: INUIT@t-online.de