Was es in Deutschland nicht geben darf – Hartz IV macht es möglich. ARGE Bonn verhängt Sippenhaft
Bonn – Weil eine junge Erwachsene Hartz IV-Bezieherin sich mehrfach pflichtwidrig verhalten hatte und Termine bei der Bonner ARGE nicht wahr nahm wird jetzt die Mutter bestraft und soll mit 83 Euro im Monat hinkommen. „Das Maß ist voll“, so Frau T. , die es immer noch nicht fassen kann, dass es anscheinend in Deutschland wieder „Sippenhaft“ gibt. Für die ARGE Bonn ein normaler Zustand, so gestern eine Sachbearbeiterin gegenüber der Mutter am Telefon. Weiterlesen
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Bundesagentur für Arbeit muss einlenken – Widerspruchsfrist bei Hartz IV-Bescheiden geändert
Ab Juli auch wichtige Änderungen für Bedarfsgemeinschaften bei Widersprüchen
Bonn/Nürnberg – Die Bundesagentur für Arbeit hat heute allen Arbeitsagenturen und Arbeitsgemeinschaften (Argen) Weisung erteilt, dass für Hartz IV-Betroffene die Widerspruchsfrist bei den Änderungsbescheiden auf den 29. Juni geändert wird. Damit reagierte Die Bundesagentur auf die Kritik des Erwerbslosen forum Deutschland und der unabhängigen Sozialberatung Bochum. Zahlreiche Betroffene hatten sich beschwert, dass sie erst Ende letzter Woche ihre Änderungsbescheide erhalten hatten, diese aber mit einem Datum vom 2. Juni versehen waren und ohne Poststempel versehen waren. Die BA begründete dies damit, dass Aufgrund der Vielzahl der zentral erstellten Bescheide (fast 2 Millionen Änderungsbescheide) diese nicht mit dem aktuellen Tagesdatum versandt werden konnten. Stattdessen wurden die Bescheide generell mit dem 02.Juni datiert (dieses Datum erscheint sowohl auf den Bescheiden als auch in den Druckprotokollen). „Wir sind froh, dass die Bundesagentur hier eingelenkt hat, denn sonst hätten viele Betroffene Rechtsnachteile gehabt, weil sie Fristen überhaupt nicht einhalten hätten können. Allerdings fordern wir nach wie vor, dass die BA ihre Praxis einstellt und Post ohne Poststempel versendet. Somit wird den Empfängern der Nachweis des tatsächlichen Erhalts verunmöglicht, so Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland. Weiterlesen
Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit
Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit
Im Vergleich zu den Regelungen des BSHG stehen sich Selbständige im SGB II deutlich besser. Das ist der Tatsache geschuldet, dass das SGB II nach dem Grundsatz des „Forderns und Förderns“ auch explizit ein Anreizsystem enthält. So hat die Ermittlung des Einkommens aus Erwerbsarbeit nach § 30 Abs. 1 SGB II streng nach den Regelungen der Einkommensteuergesetzgebung zu erfolgen. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG bleibt auch die private Altersvorsorge der Selbständigen unangetastet. Es können auch weiterhin vorweg abziehbare Beiträge dazu geleistet. werden. Und das sogar ohne den Zusatz „angemessen“! ALG II/Sozialgeld-VO – Stand: 2005-10-01 (Auszug)Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) – Vom 20. Oktober 2004; Stand: 2005-10-01; geä. durch Erste Verordnung zur Änderung der Arbeits-losengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499)
§ 2a – Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auszugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen. (2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. (3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist.
(4) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen.
Mit freundlicher Genehmigung von:
Dipl. rer. soc. Norbert Hermann
Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
ehem. Lehrbeauftragter für Sozialrecht
Markstr. 396; 44795 Bochum
Tel.: 0234-460 169; Fax: 0234-460 113; MAIL: INUIT@t-online.de
Wohlfahrtsverbände entpuppen sich als Vasallen der großen Koalition
Erwerbslosen Forum Deutschland wirft den Spitzenverbänden reine Profitgier vor
Gemeinsame Pressemeldung des Aktionsbündnis Sozialproteste und des Erwerbslosen Forum Deutschland
Bonn/Göttingen. Für helle Aufregung sorgte am Morgen dieses Tages die Meldung, wonach die Spitzenwohlfahrtverbände AWO, Diakonie und Rotes Kreuz sich in einem offenen Brief an die Fraktionen der großen Koalition gewandt haben und Leistungseinschnitte bei den Passivarbeitslosen gefordert haben. Das Erwerbslosen Forum Deutschland sprach von reiner Profitgier. Damit würden diese Verbände zeigen, dass es ihnen nur noch um Gewinne ginge und sie dafür ihre Leitbilder über den Haufen werfen würden. Schon lange hätten diese Verbände gezeigt, dass ihnen Arbeitnehmerrechte und adäquate Entlohnung ein Dorn im Auge wären. Ebenso hätte sich gezeigt, dass es ihnen keineswegs um Integration von Arbeitslosen ginge, sondern sie nur Interesse an der Ausnutzung billigster Arbeitskräfte in Form von 1-Euro-Jobbern hätten, um im sozialen Bereich Dumpinglöhne einzuleiten.