Deutliche Anhebung der Hartz IV-Regelsätze nach IAB-Studie gefordert

Diskussion im Forum >>KLICK<<
 Bonn – Das Erwerbslosen Forum Deutschland fühlt sich in der Forderung nach einer Erhöhung der Hartz IV-Leistungen auf 500 Euro nach der heute bekannt gewordene Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung bestätigt. Noch dringlicher wären allerdings die sofortige Rücknahme der »vorsätzlichen« Regelsatzkürzungen bei Schulkindern und Jugendlichen seit Einführung von Hartz IV im Jahr 2005. Befremdet reagierte die Initiative auf Äußerungen des Deutschen Vereins, wonach die Hartz IV-Sätze für eine gesunde Ernährung angeblich ausreichend seien.
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Einschulungskosten bei Hartz IV: Landessozialgericht sieht grundsätzliche Bedeutung

schultueteCelle/Bonn – Erstmalig hat ein Landessozialgericht die grundsätzliche Bedeutung der Einschulungskosten bei Hartz IV erkannt und die Beschwerde vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zugelassen. Zusammen mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland hatte ein Vater aus Hameln im Jahr 2006 versucht die Kosten, die anlässlich der Einschulung seiner Tochter entstanden sind einzuklagen, weil er diese nicht vom Regelsatz bestreiten konnte und somit auf andere dringend notwenige Anschaffungen (z.B. Spielzeug, Bekleidung für die anderen 3 Kinder) verzichten musste. In erster Instanz hatte das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass derartige Kosten im Hartzt IV-Regelsatz enthalten sein. Dabei hatte es eine Berufung nicht zugelassen, da Hartz IV einmalige Beihilfen anlässlich der Einschulung ausschließen würde. Die darauf vom Erwerbslosen Forum Deutschland und dem Vater eingereichte Beschwerde hatte Erfolg. In seiner Begründung führte das Landessozialgericht aus, dass dem Verfahren grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei und es zu prüfen sei, ob die Abschaffung der einmaligen Beihilfen auch unter verfassungsmäßigen Gesichtpunkten rechtsmäßig sei. Ebenso führte es an, dass die von zahlreichen niedersächsischen gewährten freiwilligen Sozialleistungen einen Hinweis darauf geben könnte, dass der ALG II-Regelsatz den verfassungsmäßigen Anforderungen (Bedarfsdeckungsgrundsatz oder Individualisierungsgrundsatz) nicht genügt.
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