Fraktion der NRW-Grünen sollte sich schämen
Bonn/Düsseldorf – Das Erwerbslosen Forum Deutschland wirft dem Düsseldorfer Landtagspräsidium vor, mit seiner am vergangenen Mittwoch getroffenen Entscheidung, dass für den 12. September geplante Hartz IV-Hearing im Düsseldorfer Landtag nicht zu genehmigen, dass Hartz IV-Bezieher im hohen Haus unerwünscht sind. Der Landtagsabgeordnete Rüdiger Sagel ( Linkspartei), der Wuppertaler Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein »Tacheles e.V.« und das »Erwerbslosen Forum Deutschland« hatten seit Monaten ein entsprechendes Hearing mit prominenten Experten geplant.
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Wir nehmen die Bundeskanzlerin beim Wort und lassen uns die Stromkosten ersetzen
Erwerbslosen Forum empfiehlt Antrag auf volle Übernahme der Stromkosten zu stellen und sich dabei auf das Sommerinterview von Angela Merkel zu berufen
Einen entsprechenden Musterantrag gibt ab sofort auf :http://www.erwerbslosenforum.de/antrag_energiekosten.pdf
Bonn – Nach dem Sommerinterview der Bundeskanzlerin Angela Merkel, indem sie unter Hinweis, beim Arbeitslosengeld II würden Rahmen der Erstattung der Unterkunftskosten alle Heizkosten und Stromrechnungen voll ersetzt werden, stellt das Erwerbslosen Forum Deutschland nunmehr allen Hartz IV-Beziehern einen Antrag auf volle Übernahme der Stromkosten zur Verfügung. Weiterlesen
WDR-Video: Schikane gegen Hartz IV Bezieher
Mehrere hundert Millionen Euro standen im vergangenen Jahr den Arbeitsgemeinschaften (ARGE) in NRW für die Unterstützung von Langzeitarbeitslosen zur Verfügung.
Doch statt in Weiterbildung und Jobs zu investieren, gaben viele ARGEn eingespartes Geld lieber an den Bund zurück. Gespart wurde dabei zum größten Teil an den Empfängern von Hartz IV und Arbeitslosengeld II. Der Grund: Wer angebotene Jobmöglichkeiten, wie Ein-Euro-Jobs ausschlägt, dem streicht die ARGE seine Zuschüsse. Das hat eine Klagewelle vor den Sozialgerichte ausgelöst. Seit 2006 hat sich dort die Zahl der Kläger mehr als verdoppelt.
Was haben Kinder mit Mindestlöhnen zu tun?
Mit Dank an Prof. Rainer Roth – Vortrag: Frankfurt Februar 2008I) Armut = Niveau der Hartz IV-LeistungenArmut ist meines Erachtens am ehesten begreifbar, wenn man Hartz IV zum Ausgangspunkt macht. Nur hier ist das konkrete Bedürfnisniveau fassbar, z.B. in Form von pro Tag 3,81 Euro für Nahrung und nicht-alkoholische Getränke, die der Regelsatz eines Alleinstehenden enthält. Schon ein Cappucino muss tagelang angespart werden. Für öffentliche Verkehrsmittel sind 3,24 Euro pro Woche vorgesehen. Das reicht nicht einmal für eine Hin- und Rückfahrt. Die Hartz IV-Parteien behaupten, dass das eben das soziale Existenzminimum sei, also "bekämpfte Armut", nicht Armut. Ein die Existenz, d.h. das Überleben sicherndes Minimum ist es schon, aber kein soziales Existenzminimum in dem Sinne, dass ein bescheidenes Niveau an heutigen Grundbedürfnissen im Zusammenleben mit anderen Menschen gedeckt werden könnte.
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Einschulungskosten bei Hartz IV: Landessozialgericht sieht grundsätzliche Bedeutung
Celle/Bonn – Erstmalig hat ein Landessozialgericht die grundsätzliche Bedeutung der Einschulungskosten bei Hartz IV erkannt und die Beschwerde vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zugelassen. Zusammen mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland hatte ein Vater aus Hameln im Jahr 2006 versucht die Kosten, die anlässlich der Einschulung seiner Tochter entstanden sind einzuklagen, weil er diese nicht vom Regelsatz bestreiten konnte und somit auf andere dringend notwenige Anschaffungen (z.B. Spielzeug, Bekleidung für die anderen 3 Kinder) verzichten musste. In erster Instanz hatte das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass derartige Kosten im Hartzt IV-Regelsatz enthalten sein. Dabei hatte es eine Berufung nicht zugelassen, da Hartz IV einmalige Beihilfen anlässlich der Einschulung ausschließen würde. Die darauf vom Erwerbslosen Forum Deutschland und dem Vater eingereichte Beschwerde hatte Erfolg. In seiner Begründung führte das Landessozialgericht aus, dass dem Verfahren grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei und es zu prüfen sei, ob die Abschaffung der einmaligen Beihilfen auch unter verfassungsmäßigen Gesichtpunkten rechtsmäßig sei. Ebenso führte es an, dass die von zahlreichen niedersächsischen gewährten freiwilligen Sozialleistungen einen Hinweis darauf geben könnte, dass der ALG II-Regelsatz den verfassungsmäßigen Anforderungen (Bedarfsdeckungsgrundsatz oder Individualisierungsgrundsatz) nicht genügt.
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