Verwaltung zeigt sich beim hungerstreikenden Rüdiger S. unnachgiebig

Zwei Initiativen und der Berliner Politikwissenschaftler Prof. Grottian bieten Vermittlung an. Der Fall wäre lösbar

Berlin/Bonn/Göttingen
Im Fall des seit drei Wochen im Hungerstreik befindlichen Rüdiger S. zeigt sich der Landkreis Osterode unnachgiebig. Gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland sagte der erste Kreisrat Gero Greißlreiter, dass es keine Ausnahme und keine Rücknahme der Sanktionen gäbe, da Rüdiger S. die Annahme eines Ein Euro Jobs abgelehnt hätte. Hintergrund ist, dass Rüdiger S. eine Vermittlung in einen Job erwartet, wodurch er seine erhöhten Heizkosten bezahlen kann. Die Verwaltung hingegen möchte, dass er sein Haus verkauft, da es in einem sehr schlechten Zustand ist und die Kosten einer vernünftigen Isolierung unverhältnismäßig wären. Man sei jedoch ernsthaft besorgt, dass Rüdiger S. die Flüssigkeitsaufnahme eingestellt hätte und lasse ihn durch den sozialpsychiatrischen Dienst beobachten. Ein Besuch des sozialpsychiatrischen sei für den 27.12.2006 geplant. Viel zu spät, meint Martin Behrsing. Das Erwerbslosen Forum Deutschland, das Aktionsbündnis Sozialproteste und der Berliner Politikwissenschaftler Prof. Peter Grottian haben eine Vermittlung zwischen Rüdiger S. und der Verwaltung angeboten, da sie Lösungsmöglichkeiten in der scheinbar verfahrenen Situation sehen.

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Gesetzlicher Fehler bei der Erreichbarkeit für Bedarfsgemeinschaften

Gesetzlicher Fehler bei der Erreichbarkeit für Bedarfsgemeinschaften?

verfolg2BMAS: Nur schulpflichtige Kinder sind ausgenommen

Berlin/Bonn. Mit zum 01.08. in Kraft getreten Fortfolgegesetz ist eine  Erreichbarkeitsanordnung eingeführt worden, die für viele Menschen schwere Hindernisse bedeuten können. So gilt die Erreichbarkeit grundsätzlich für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, egal ob sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen oder nicht. Dabei reicht es, laut einer Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland heute, nicht aus, dass man für den Träger der Grundsicherung nur postalische erreichbar ist, sondern die ALG II-Bezieher müssen jederzeit den Träger der Grundsicherung besuchen können oder einen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Menschen, die sich in einer Vollzeitbeschäftigung befinden und aufstockendes Arbeitslosengeld-II erhalten. Auch beruflich bedingte Abwesenheit muss dem Träger angemeldet werden. Nur schulpflichtige Kinder sind laut BMAS von dieser Regelung ausgenommen. Schwierig wird es für Schüler über 16 Jahre. Auch für diese gilt, dass sie Ortsabwesenheit zu melden haben bzw. sich genehmigen lassen müssen.

 

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