Es kommt immer wieder die Frage auf, ob man eine/n Sachbearbeiter/In wegen Befangenheit ablehnen kann.
Kurz gesagt: JA Weiterlesen
Es kommt immer wieder die Frage auf, ob man eine/n Sachbearbeiter/In wegen Befangenheit ablehnen kann.
Kurz gesagt: JA Weiterlesen
Einsatz und Wirkungsweise aus betrieblicher und arbeitsmarktpolitischer Perspektive. Auswertung des IAB
Anja Kettner, Martina Rebien (IAB)
Im Zuge der letzten Stufe der jüngsten Arbeitsmarktreformen wurden zum 01.01.2005 die Sozialen Arbeitsgelegenheiten eingeführt. Es handelt sich um eine öffentlich finanzierte und zeitlich befristete Beschäftigungsform, die erwerbsfähige Hilfebedürftige wieder an den Arbeitsmarkt heranführen soll. Der vorliegende Bericht des IAB sieht ernsthafte Verdrängungen zu ungunsten von sozialversicherungspflichtigen Stellen und führt kaum zu einer Verbesserung der Erwerbslosen.
Heutige ALG II-Sanktionen gegen Henrico F. könnten ein voreiliger Schnellschuss gewesen sein
Mainz. Die Bewerber, die im Rahmen der Friseuraktion: „Waschen und Rasieren, Kurt Beck gibt uns einen Job!“, ihre Bewerbungsmappe dem Chef der Mainzer Staatskanzlei, Martin Stadelmeier (SPD) übergeben haben, sollen noch diese Woche Post erhalten. Gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland sagte ein Sprecher der Kanzlei, dass die Briefe nur noch unterschrieben werden müssten. Der Erwerbslose Henrico F., dem der SPD-Vorsitzende, Kurt Beck geraten hatte, sich zu waschen und rasieren, dann bekäme er auch einen Job, erhält vom Wiesbadener Sozialamt ein Kürzungsbescheid. Er hatte heute dem Sozialamt Wiesbaden mitgeteilt, dass er sich nicht zu den von der Behörde geäußerten Vorwürfen äußern möchte. Ein voreiliger Schnellschuss, der sich gegen das Sozialamt richten könnte, meinte das Erwerbslosen Forum Deutschland.
Bitte beachten. Burghausen gewährt seinen ALG II-Bürgern Weihnachtsgeld. Ein Rechtsanspruch besteht aber nicht.
Auf Grund der vielen Nachfragen teilt das Erwerbslosen Forum Deutschland mit, dass unsere Meinung ein Antrag auf Weihnachtsgeld für Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei keinen Sinn macht. Dies war ein Versuch einer Aktion im Jahr 2005. Inzwischen ist aber durch das Fortentwicklungsgesetz zu Hartz IV festgestellt worden, dass das Weihnachtsfest nicht extra vorgesehen ist. Entsprechende Klagen bei Sozialgerichten bzw. Landessozialgerichten waren auch nicht erfolgreich.
Das Erwerbslosen Forum Deutschland verweist deshalb noch mal auf die Umfrage, die zusammen mit „Gegen Hartz“ gemacht wird. In der nächsten Woche soll eine Auswertung gemacht werden und die schon jetzt abzeichnenden Ergebnisse den verantwortlichen Politikern vorgestellt werden.
Arbeitslosengeld II, besondere Einkommen und Freibeträge
Bis auf wenige Ausnahmen werden auf das Arbeitslosengeld II alle Einnahmen angerechnet – egal, wofür das Geld ist und egal, wann die Arbeit dafür geleistet wurde. Entscheidend ist allein, wann das Geld auf dem Konto eingeht: Die Tantieme für ein lange vor dem Alg-II-Antrag erschienenes Buch, die dem Konto des Autors im Februar 2006 gutgeschrieben wird, wird ebenso im Februar 2006 angerechnet wie die Steuerrückzahlung für das Jahr 2004, die im selben Monat eingeht. Oder der Lottogewinn. Oder das Kindergeld. Für Selbstständige, die Alg II beantragen wollen, ist es also auf jeden Fall schlau, eventuell noch vorhandene Außenstände vorher möglichst vollständig einzutreiben – und dann am nächsten Ersten den Antrag zu stellen. Nicht angerechnet werden: – das Erziehungsgeld, das Pflegegeld,– Schmerzensgeld z.B. nach einem Unfall,– die Eigenheimzulage, für eine im Sinne des Alg II "erlaubte" Immobilie – das Kindergeld für volljährige Kinder außerhalb des Haushalts, die das Geld direkt erhalten – die Übungsleiterpauschale sowie– zweckbestimmte Einnahmen, zu denen das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 23. Juni 2005 auch den Existenzgründungszuschuss zählt (Aktenzeichen L 8 AS 97/05 ER). Auch Alle anderen Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet, also z.B. – Arbeitslohn, – Sparbuchzinsen,– Renten, – Krankengeld, – Arbeitslosengeld I,– Kindergeld mit der oben genannten Ausnahme,– Unterhaltszahlungen, Steuerrückzahlungen, Lottogewinne usw. Für Selbstständige gilt als maßgebliches Einkommen der Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes, also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Das hat das Bundeswirtschaftsministerium in der "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung" festgelegt. Als Betriebsausgabe kann dabei alles angesetzt werden, was auch das Finanzamt anerkennt. Einschließlich der Entfernungspauschale von 30 Cent für den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz – die Kürzung dieser Pauschale auf 20 Cent gilt nur für Arbeitnehmer. Allerdings: Wer seinen Gewinn mit Hilfe umfangreicher Betriebsausgaben gegen Null drückt, muss mit einer genauen Prüfung rechnen, ob diese Ausgaben für die aktuelle Arbeit wirklich nötig waren. Lassen sich die Betriebsausgaben nicht anders ermitteln, können sie auch pauschal mit 20 Prozent vom Umsatz angesetzt werden. Von den verbleibenden Einkünften werden dann abgezogen – eventuelle Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. zur Künstlersozialversicherung), -100 Euro als Pauschale für Beiträge zu privaten Kranken- und Rentenversicherungen von Selbstständigen, die von den entsprechenden gesetzlichen Versicherungen befreit sind, sowie zu Kraftfahrzeug-, Hausrat- und ähnlichen Versicherungen, – Beiträge zur Riester-Rente ; Werbungskosten z.B. bei Arbeitslohn und Kapitaleinkünften. Diese Pauschale ist bindend bis zu einem Gewinn von 400 Euro. Nur wer mehr verdient, kann alternativ auch die echten Kosten abziehen. Für die privaten Versicherungen (drittletzter Spiegelstrich) können in diesem Fall pauschal 30 Euro pro Monat abgezogen werden. Außerdem wird abgezogen ein Freibetrag von: – 20 Prozent der Einkünfte zwischen 100 und 800 Euro,– 10 Prozent der Einkünfte zwischen 800 und 1.200 Euro,– für Leute mit mindestens einem Kind zusätzlich 10 Prozent der Einkünfte zwischen 1.200 und 1.500 Euro. Bleibt am Ende dieser Rechnung von den Einkünften weniger übrig als das, was man ohne jede Einnahme an Alg II erhalten würde, kann man sich die Differenz als "Teilarbeitslosengeld II" (aufstockendes/ergänzendes Alg II) auszahlen lassen. Und damit man bei dieser komplizierten Rechnung nichts vergisst, hat www.erwerbslos.de ein Info-Blatt mit einem Rechenschema ins Internet gestellt, das zwar für Arbeitnehmer gemacht ist, aber auch für Selbstständige funktioniert. Wie wird das Einkommen von Selbstständigen ermittelt? Selbstständige wissen in der Regel nicht im Voraus, wie viel Geld in den nächsten Monaten auf ihrem Konto eingeht. Also müssen sie ihr Einkommen schätzen – und die Behörde, die das Geld bewilligt, muss das grundsätzlich akzeptieren. Damit das einigermaßen reibungslos geht, sollte man ihr zum Vergleich alte Steuerbescheide und die Einnahmen der vergangenen Monate vorlegen und für Abweichungen möglichst einleuchtende Begründungen vortragen. Zum Nachweis dieser Einnahmen bestimmt das Sozialgesetzbuch 2 zwar, dass Selbstständige ihren Auftraggeber vom Alg-II-Bezug informieren und sich von ihm die Vergütung auf einem Formular der Arbeitsagentur bescheinigen lassen müssen. In der Praxis wird diese Bestimmung jedoch nicht angewandt: "Der Nachweis über die Höhe des Einkommens erfolgt bei Künstlern anhand von Rechnungen, die diese ausstellen" heißt es kurz und knapp in der offiziellen Antwort der Bundesagentur für Arbeit auf die entsprechende Anfrage von ver.di. Weiter hat das Bundeswirtschaftsministerium in der "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung" folgende Regeln aufgestellt: – Selbstständige schätzen grundsätzlich ihre Einnahmen für das ganze Jahr und teilen dann durch zwölf. Nach diesem Monatsdurchschnitt wird dann das Alg II berechnet. Wer nicht (mehr) das ganze Jahr selbstständig arbeiten will, rechnet den entsprechend geringeren Zeitraum auf Monate um. – Größere einmalige Einnahmen, etwa Honorare für ein Projekt, an dem man mehrere Monate gearbeitet hat, Steuerrückzahlungen oder die Tantiemen für Bücher, die nur ein- oder zweimal im Jahr ausgezahlt werden, sind bei dieser Rechnung "auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit dem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen". Ergeben sich danach von Monat zu Monat unterschiedliche Einnahmen, so macht das so lange nichts, wie die Einnahmen im Rahmen der Schätzung bleiben. Nur wer überraschend zusätzliche Einnahmen hat oder unerwartet einen lukrativen Auftrag bekommt, muss das der Behörde umgehend mitteilen. Dann wird der Alg-II-Anspruch von dem Monat an, in dem das unerwartete Geld eingeht, neu berechnet. Trotzdem bleibt eine solche Einkommensschätzung eine unsichere Sache. Die bewilligenden Stellen haben daher die Möglichkeit, das Alg II zunächst nur vorläufig – "unter dem Vorbehalt der Rückforderung" – zu bewilligen und die endgültige Berechnung erst vorzunehmen, wenn der Steuerbescheid für den fraglichen Zeitraum vorliegt. Dann muss man gegebenenfalls Geld zurückzahlen – oder bekommt eine Nachzahlung.
Mit freundlicher Genehmigung
Dipl. rer. soc. Norbert Hermann
Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
ehem. Lehrbeauftragter für Sozialrecht
Markstr. 396; 44795 Bochum
Tel.: 0234-460 169; Fax: 0234-460 113; MAIL: INUIT@t-online.de