Leipzig. Das Sozialgericht Leipzig hat in seinem Urteil vom 14.02.2007 (S 6 AS 283/05) entschieden, dass eine Kapitallebensversicherung, die erst zu Beginn der Rente ausgezahlt wird, nicht zum verwertbaren Kapital bei Hartz IV gehört. Im vorliegenden Fall hatte eine Hartz IV-Empfängerin Leistungen verweigert bekommen, da ihr eine Kapitallebensversicherung, die ihr ehemaliger Arbeitgeber für sie abgeschlossen hatte, als verwertbares Vermögen angerechnet wurde. Sie klagte dagegen und bekam nach fast zwei Jahren recht.
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Archiv der Kategorie: Hartz IV
Befangenheitsantrag gegen Hartz IV-Sachbearbeiter
Es kommt immer wieder die Frage auf, ob man eine/n Sachbearbeiter/In wegen Befangenheit ablehnen kann.
Kurz gesagt: JA Weiterlesen
Psych KG und ALG II
ALG II-Anspruch für psychisch kranke Personen, die zwangweise untergebracht sind
Personen die im Sinne des § 107 SGB V zwangsweise untergebracht sind erhalten auf jeden Fall Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei, so die Bundesagentur für Arbeit. Weiterlesen
Sozialgerichtliche Entscheidungen Stand Januar 2007
Nachfolgend werden einzelne Gerichtsentscheidungen zu den Hartz IV-Gesetzen und ihr wesentlicher Inhalt aufgezählt.
Diese Aufzählung soll zum einen juristische interessante Fragestellungen und gegensätzliche Rechtsprechung auflisten, zum anderen aber auch zu parlamentarischen Initiativen anregen. von Halina Wawzyniak, Justitiarin der Bundestagsfraktion DIE LINKE.
Halina Wawzyniak, Justitiarin der Bundestagsfraktion DIE LINKE. Weiterlesen
Die Wohnungssituation von ALG II-Betroffenen
Statistik zur bundesweiten Wohnsituation, Kosten der Unterkunf und Heizung
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit erstellt auf Grundlage des § 53 i.V.m. § 51b SGB II Statistiken über die Grundsicherung für Arbeitsuchende, übernimmt dazu die laufende Berichterstattung und veröffentlicht die Statistiken. Grundlage der Statistiken sind die bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende anfallenden Verwaltungsdaten. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreis-freien Städte und Kreise. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 6 SGB II von den kommunalen Trägern erbracht.