Keine Jobs für die Bewerber der Aktion Waschen und rasieren – Kurt Beck gibt uns einen Job

diewaffeEmpörung über die Standardschreiben der Mainzer Staatskanzlei 

Mainz. Bewerber, die am 02.Januar bei der Aktion: Waschen und Rasieren – Kurt Beck gibt uns einen Job! teilgenommen hatten und ihre Bewerbungsunterlagen dem Chef der Staatskanzlei, Martin Stadlmaier (SPD) übergeben hatten, haben heute Post von der Staatskanzlei erhalten. Doch statt eventuell erhoffter Jobs, kann Kurt Beck nur bedauern und versichern, dass er die Situation von Erwerbslosen gut nachvollziehen kann. Die Staatskanzlei bedauert ebenso. Auch sie hat keine Stellen im Angebot. Das Erwerbslosen Forum Deutschland sieht sich darin bestätigt, dass die SPD und der SPD-Vorsitzende keine Konzepte zur Überwindung von Langzeitarbeitslosigkeit  und deren einhergehende Armut haben.  Erstaunt ist man, dass Sozialministerium und Gesundheitsministerium Stellen ausgeschrieben hatten, die einige der Bewerber gut hätten ausfüllen können. Für den kommenden Montag ist eine Pressekonferenz in Mainz geplant zu der auch Kurt Beck ebenfalls eingeladen ist. Eine Antwort steht jedoch noch aus.

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Aufruf zum Happening am 2. Januar in Mainz

Happening vor der Mainzer Staatskanzlei
!!!Ab sofort eine Mitfahrbörse
!!!
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Laut Kurt Beck müssten dann alle Hartz IV – Betroffene noch am gleichen Tag oder 3 Wochen später von Hartz IV unabhängig sein. Die Perspektive
muss dann selbstverständlich ein versicherungspflichtiger Arbeitsplatz sein und kein 1 Euro – Job sein, da dieser nicht unabhängig von Hartz IV sein
kann.


Kurt Beck gibt uns am 2. Januar einen Job!

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ARGE Köln gesteht Unrechtmäßigkeit bei Forderungen gegenüber Alg2-Empfänger/-innen ein,

2005-09-05-2-4143Kontoauszüge per Post oder Abgabe zu verlangen sowie eine Einzugsermächtigung zu Gunsten der ARGE unterschreiben zu lassen

Konfrontiert mit einer
Protestnote" der Kölner Erwerbslosen in Aktion (Die KEAs e.V.) musste ARGE-Geschäftsführer Josef Ludwig im Gespräch mit dem Kölner Stadtanzeiger (KStA vom 13.12.2006) einräumen, dass es rechtlich nicht zulässig ist, Alg2-Empfänger/-innen gegen Androhung von Sanktionen eine Einzugsermächtigung für das eigene Konto unterschreiben zu lassen. Die ARGE reagiere dabei auf eine eigene juristische Prüfung und stützt sich nunmehr auf jene Paragrafen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die auch von den KEAs gegen diese Praxis ins Feld geführt wurden.

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Bundesrat: Initiativhorror zur Änderung des Sozialgerichtgesetzes

AvatarAnwaltspflicht ab Landessozialgerich;t Kostenfreiheit von Sozialgerichten soll abgeschafft werden; Berufung nur, wenn vorher zugelassen

Anbei der Entwurf des Bundesrats zur Änderung des Sozialgerichtgesetzes. Vorläufiger Horror soll dabei Anwaltszwang ab dem Landessozialgericht sein und die Abschaffung der Kostenfreiheit bei Klagen. Dies trifft insbesondere die Gruppen, die kaum die finanziellen Mittel haben. Begründet wird dies mit den sprunghaft angestiegenen Klagen, insbesondere bei Hartz IV. Hinzu kommt, dass Berufungen nur dann durchgeführt werden, wenn diese vom Sozialgericht zugelassen wurde. Ebenso will man das Amtsermittlungsprinzip aushebeln, indem Beweismittel, Erklärungen und Tatsachen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig vorgebracht werden. Das heißt nichts anderes, dass die Gerichte nicht mehr von selbst ermitteln und positive Beweise erheben sollen. Auch sollen Beteiligte in Zukunft auch nicht mehr zusätzliche eigene Sachverständige anhören lassen können. Weiterlesen

Die Wohnungssituation von ALG II-Betroffenen

armut2Statistik zur bundesweiten Wohnsituation, Kosten der Unterkunf und Heizung

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit erstellt auf Grundlage des § 53 i.V.m. § 51b SGB II Statistiken über die Grundsicherung für Arbeitsuchende, übernimmt dazu die laufende Berichterstattung und veröffentlicht die Statistiken. Grundlage der Statistiken sind die bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende anfallenden Verwaltungsdaten. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreis-freien Städte und Kreise. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 6 SGB II von den kommunalen Trägern erbracht.

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