Bundessozialgericht stärkt nicht die Hartz IV-Betroffenen

zwangsraeumung_160qViele erwerbslose Eigenheimbesitzer könnten jetzt ein böses Erwachen erleben

Bonn/Hamburg. Das Erwerbslosen Forum Deutschland betrachtet die gestrigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts mit sehr gemischten Gefühlen. Begrüßt wurden die Entscheidungen zu den Kosten der Unterkunft bei Mietern und beim Umgangsrecht. Nach Ansicht der Initiative könnten hier erhebliche Mehrkosten auf die Kommunen zu kommen. Für viele erwerbslose Eigenheimbesitzer könnte die Entscheidung ein böses Erwachen bedeuten.

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Die Wohnungssituation von ALG II-Betroffenen

armut2Statistik zur bundesweiten Wohnsituation, Kosten der Unterkunf und Heizung

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit erstellt auf Grundlage des § 53 i.V.m. § 51b SGB II Statistiken über die Grundsicherung für Arbeitsuchende, übernimmt dazu die laufende Berichterstattung und veröffentlicht die Statistiken. Grundlage der Statistiken sind die bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende anfallenden Verwaltungsdaten. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreis-freien Städte und Kreise. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 6 SGB II von den kommunalen Trägern erbracht.

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Mobilisierung bis zur letzten Minute

 sozialprotestDamit alles ganz anders wird! Erwerbsloseninitiativen und soziale Protestgruppen haben für die DGB-Demos mobilisiert  

Bonn. Zufrieden zeigten sich Vertreter der Netzwerke ‚Bündnis 3. Juni’ zum Abschluss der Mobilisierungswoche vor den DGB-Großdemonstrationen in 5 Städten. Die aktuellen Debatten um Unterschicht und die Nichtinanspruchnahme von ALG II von 2 Mio. Menschen, zeige dass Vertreter der großen Koalition mit Unwahrheiten und Unterstellungen arbeiten würden, um die durch Rot-Grün begonnene Demontage des Sozialstaates voran zutreiben. Von den Demonstrationen könnten wichtige Signale ausgehen, um die durch die neoliberale Globalisierungspolitik zunehmenden prekären Beschäftigungsverhältnisse zu bremsen.

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Unterschichtdebatte kommt zur rechten Zeit

2006_03_09_nothilfeNichts geht mehr besser, sondern nur ganz anders; DGB muss das Thema in den Mittelpunkt der Großdemonstrationen am 21. Oktober rücken

Bonn. Die von der Friedrich-Ebert-Stiftung in Auftrag gegebene Gesellschaftsstudie und deren Ergebnisse vom 'abgehängten Prekariat' werden vom Erwerbslosen Forum Deutschland untermauert und teils als eine realistische Einschätzung der gegenwärtigen Gesellschaftsstrukturen begrüßt. Die schon 2004 durch Vertreter der sozialen Bewegungen prophezeite neue ‚Unterschicht’ durch Hartz IV habe sich nunmehr traurig bewahrheitet. Der DGB muss dieses Thema am Samstag auf den Großdemonstrationen aufgreifen und dafür sorgen, dass der durch Kurt Beck (SPD) ins Spiel gebrachte Begriff der ‚neuen Unterschicht’ aufgegriffen und positiv besetzt wird, ähnlich des Begriffes: Proletariat. Die an den Herbstdemonstrationen beteiligten Erwerbsloseninitiativen und sozialen Protestbewegungen werden dieses Thema auf jeden Fall aufgreifen, da durch die Studie deutlich geworden ist, dass die durch SPD-Fraktionsvize Stefan Hilsberg bezeichnete ‚Lebenslüge Hartz IV der Rot-Grünen Koalition' traurige Wirklichkeit geworden sei. Die durch Volker Kauder (CDU) ins Spiel gebrachte  Verleugnung, dass es keine „Unterschicht“ gebe, sondern es in Teilen der Gesellschaft eine ‚Verwahrlosung’ gebe würde, wurde durch das Erwerbslosen Forum Deutschland scharf verurteilt. Volker Kauder  überspanne den Bogen völlig und trage zu einer bewusst geführten Stigmatisierung von vielen Hartz  IV-Betroffenen bei. Dabei leugnet er die Realität von vielen Betroffenen völlig oder stelle sie absichtlich falsch dar.

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Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit

Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit

Im Vergleich zu den Regelungen des BSHG stehen sich Selbständige im SGB II deutlich besser. Das ist der Tatsache geschuldet, dass das SGB II nach dem Grundsatz des „Forderns und Förderns“ auch ex­plizit ein Anreizsystem enthält. So hat die Ermittlung des Einkommens aus Erwerbsarbeit nach § 30 Abs. 1 SGB II streng nach den Regelungen der Einkommensteuergesetzgebung zu erfolgen. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG bleibt auch die private Altersvorsorge der Selbständigen unangetastet. Es können auch weiterhin vorweg abziehbare Beiträge dazu geleistet. werden. Und das sogar ohne den Zusatz „angemessen“! ALG II/Sozialgeld-VO – Stand: 2005-10-01  (Auszug)Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) – Vom 20. Oktober 2004; Stand: 2005-10-01; geä. durch Erste Verordnung zur Änderung der Arbeits-losengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499)  

§ 2a – Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aus­zugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitsein­kommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzuset­zen. (2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berech­nungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Ein­kommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derje­nige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate ent­spricht. (3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. 

(4) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entschei­dung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichti­gen.

Mit freundlicher Genehmigung von:

Dipl. rer. soc. Norbert Hermann

Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie

ehem. Lehrbeauftragter für Sozialrecht

Markstr. 396; 44795 Bochum

Tel.: 0234-460 169; Fax: 0234-460 113;  MAIL: INUIT@t-online.de