Gottschalks Entschuldigung gegenüber der Bild-Zeitung: Outfit versus Hartz IV-Witz

250pxthomasgottschalk_160ZDF will auf Kritik des Erwerbslosen Forums an Gottschalk reagieren

Mainz/Bonn. Das ZDF will auf die Kritik des Erwerbslosen Forums Deutschland an der abfälligen Bemerkung von „Wetten, dass..?" -Moderator Thomas Gottschalk über Hartz IV-Betroffene reagieren. Die Initiative hatte am Sonntag in einem offenen Brief an ZDF-Intendant Markus Schächter eine offizielle Entschuldigung gefordert. Dies bestätigte ein Sprecher des ZDF gegenüber der Nachrichtenagentur ddp. Der Inhalt würde allerdings von Seiten des ZDF vorab nicht öffentlich gemacht.

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Wichtige Infos zum Happening am 2. Januar

diewaffeWaschen und Rasieren – Kurt Beck gibt uns einen Job! am 2. Januar in Mainz

1. Happening
2. Aktionstag 2. Januar
3. Sonderbus von Dortmund nach Mainz

!!!!Sonderbus fährt auch über Bonn und könnte auch in Koblenz halt machen!!!!
näheres dazu hier:
http://www.montagsdemo-dortmund.de/bus.html 

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Bewegung beim Hungerstreik des Hartz IV-Empfängers

peter_grottianIn der völlig vertrackten Situation des hungerstreikenden Rüdiger S. und dem Jobcenter Landkreis Osterode ist Bewegung gekommen
(Bild: Prof. Peter Grottian)

Berlin/Bonn/Göttingen. Aufgrund des Vermittlungsversuches des Erwerbslosen Forum Deutschland und Aktionsbündnisses Sozialproteste hat der Berliner Politikwissenschaftler Prof. Peter Grottian die Vermittlung zwischen dem Landratsamt und dem Betroffenen Rüdiger S. übernommen. Es zeichnet sicher möglicherweise ein Kompromiss in der Richtung ab , dass die Androhung der Hartz IV-Kürzungen zurückgenommen werden könnten, eine neue Verhandlung über mögliche Ein Euro Jobs aufgenommen wird und die Problematik der zu Heizkosten nochmals geprüft wird. Peter Grottian bemüht sich im Moment in einem persönlichen Gespräch mit Rüdiger S. darum, zumindest eine Aussetzung des Hungerstreiks zu erreichen. Noch am morgen zeigte sich die Verwaltung kompromisslos.

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Verwaltung zeigt sich beim hungerstreikenden Rüdiger S. unnachgiebig

Zwei Initiativen und der Berliner Politikwissenschaftler Prof. Grottian bieten Vermittlung an. Der Fall wäre lösbar

Berlin/Bonn/Göttingen
Im Fall des seit drei Wochen im Hungerstreik befindlichen Rüdiger S. zeigt sich der Landkreis Osterode unnachgiebig. Gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland sagte der erste Kreisrat Gero Greißlreiter, dass es keine Ausnahme und keine Rücknahme der Sanktionen gäbe, da Rüdiger S. die Annahme eines Ein Euro Jobs abgelehnt hätte. Hintergrund ist, dass Rüdiger S. eine Vermittlung in einen Job erwartet, wodurch er seine erhöhten Heizkosten bezahlen kann. Die Verwaltung hingegen möchte, dass er sein Haus verkauft, da es in einem sehr schlechten Zustand ist und die Kosten einer vernünftigen Isolierung unverhältnismäßig wären. Man sei jedoch ernsthaft besorgt, dass Rüdiger S. die Flüssigkeitsaufnahme eingestellt hätte und lasse ihn durch den sozialpsychiatrischen Dienst beobachten. Ein Besuch des sozialpsychiatrischen sei für den 27.12.2006 geplant. Viel zu spät, meint Martin Behrsing. Das Erwerbslosen Forum Deutschland, das Aktionsbündnis Sozialproteste und der Berliner Politikwissenschaftler Prof. Peter Grottian haben eine Vermittlung zwischen Rüdiger S. und der Verwaltung angeboten, da sie Lösungsmöglichkeiten in der scheinbar verfahrenen Situation sehen.

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Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit

Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit

Im Vergleich zu den Regelungen des BSHG stehen sich Selbständige im SGB II deutlich besser. Das ist der Tatsache geschuldet, dass das SGB II nach dem Grundsatz des „Forderns und Förderns“ auch ex­plizit ein Anreizsystem enthält. So hat die Ermittlung des Einkommens aus Erwerbsarbeit nach § 30 Abs. 1 SGB II streng nach den Regelungen der Einkommensteuergesetzgebung zu erfolgen. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG bleibt auch die private Altersvorsorge der Selbständigen unangetastet. Es können auch weiterhin vorweg abziehbare Beiträge dazu geleistet. werden. Und das sogar ohne den Zusatz „angemessen“! ALG II/Sozialgeld-VO – Stand: 2005-10-01  (Auszug)Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) – Vom 20. Oktober 2004; Stand: 2005-10-01; geä. durch Erste Verordnung zur Änderung der Arbeits-losengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499)  

§ 2a – Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aus­zugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitsein­kommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzuset­zen. (2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berech­nungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Ein­kommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derje­nige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate ent­spricht. (3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. 

(4) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entschei­dung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichti­gen.

Mit freundlicher Genehmigung von:

Dipl. rer. soc. Norbert Hermann

Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie

ehem. Lehrbeauftragter für Sozialrecht

Markstr. 396; 44795 Bochum

Tel.: 0234-460 169; Fax: 0234-460 113;  MAIL: INUIT@t-online.de