Behinderte und Alg II- Leben unter dem Existenzminimum

 existenzminimumEin Leben unter dem Existenzminimum

 

 

 

(KHT)Alg II wurde vom Gesetzgeber als unterste Grenze des Existenzminimums definiert. Leider müssen auch heute noch viele Menschen unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums leben.

Wer noch mindestens 3 Stunden Arbeitsfähig ist, der wird in Alg II eingestuft und erhält die Grundsicherung für Erwerbsfähige. Soweit so gut. Viele Schwerbehinderte können und wollen länger als 3 Stunden täglich arbeiten.

 

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Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit

Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit

Im Vergleich zu den Regelungen des BSHG stehen sich Selbständige im SGB II deutlich besser. Das ist der Tatsache geschuldet, dass das SGB II nach dem Grundsatz des „Forderns und Förderns“ auch ex­plizit ein Anreizsystem enthält. So hat die Ermittlung des Einkommens aus Erwerbsarbeit nach § 30 Abs. 1 SGB II streng nach den Regelungen der Einkommensteuergesetzgebung zu erfolgen. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG bleibt auch die private Altersvorsorge der Selbständigen unangetastet. Es können auch weiterhin vorweg abziehbare Beiträge dazu geleistet. werden. Und das sogar ohne den Zusatz „angemessen“! ALG II/Sozialgeld-VO – Stand: 2005-10-01  (Auszug)Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) – Vom 20. Oktober 2004; Stand: 2005-10-01; geä. durch Erste Verordnung zur Änderung der Arbeits-losengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499)  

§ 2a – Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aus­zugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitsein­kommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzuset­zen. (2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berech­nungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Ein­kommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derje­nige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate ent­spricht. (3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. 

(4) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entschei­dung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichti­gen.

Mit freundlicher Genehmigung von:

Dipl. rer. soc. Norbert Hermann

Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie

ehem. Lehrbeauftragter für Sozialrecht

Markstr. 396; 44795 Bochum

Tel.: 0234-460 169; Fax: 0234-460 113;  MAIL: INUIT@t-online.de

Gesetzlicher Fehler bei der Erreichbarkeit für Bedarfsgemeinschaften

Gesetzlicher Fehler bei der Erreichbarkeit für Bedarfsgemeinschaften?

verfolg2BMAS: Nur schulpflichtige Kinder sind ausgenommen

Berlin/Bonn. Mit zum 01.08. in Kraft getreten Fortfolgegesetz ist eine  Erreichbarkeitsanordnung eingeführt worden, die für viele Menschen schwere Hindernisse bedeuten können. So gilt die Erreichbarkeit grundsätzlich für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, egal ob sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen oder nicht. Dabei reicht es, laut einer Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland heute, nicht aus, dass man für den Träger der Grundsicherung nur postalische erreichbar ist, sondern die ALG II-Bezieher müssen jederzeit den Träger der Grundsicherung besuchen können oder einen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Menschen, die sich in einer Vollzeitbeschäftigung befinden und aufstockendes Arbeitslosengeld-II erhalten. Auch beruflich bedingte Abwesenheit muss dem Träger angemeldet werden. Nur schulpflichtige Kinder sind laut BMAS von dieser Regelung ausgenommen. Schwierig wird es für Schüler über 16 Jahre. Auch für diese gilt, dass sie Ortsabwesenheit zu melden haben bzw. sich genehmigen lassen müssen.

 

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Große Demonstration gegen Sozialkahlschlag und Verarmung zum Achtelfinale in Köln

Reformwünschen bei Hartz-IV von Jürgen Rüttgers eine klare Absage erteilt

Köln. Anlässlich des am Montag (26.06) stattfindenden Achtelfinales ist in Köln eine große Demonstration geplant. Zu dieser werden zahlreiche Teilnehmer aus NRW erwartet. Dies teilten heute in Köln Vertreter von Erwerbsloseninitiativen und Studenten aus Köln, Bonn und Aachen mit. Für den darauf folgenden Tag soll im Rahmen des bundesweiten dezentralen Aktionstages in Bonn eine Demonstration in unmittelbare Nähe des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales stattfinden. Gleichzeitig wurde den Reformwünschen von Ministerpräsident Jürgen Rüttgers bei Hartz-IV eine klare Absage erteilt und er wurde gewarnt, seine Pläne nach alleinige kommunaler Betreuung der ALG II-Empfänger und weiteren Leistungskürzungen zu verwirklichen.

 

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Linksfraktion im Bundestag ruft zur Unterstützung der bundesweiten Demonstration am 03.06.2006 auf

Aufruf zur Teilnahme an der bundesweiten Demonstration "Schluss mit den Reformen gegen uns" am 3. Juni in Berlin, 13.00 Uhr Rotes Rathaus 

Am 3. Juni demonstrieren Menschen aus der gesamten Bundesrepublik gegen die zunehmenden Angriffe auf soziale Grundrechte und Arbeitsnehmer/innenrechte, gegen die weitere Absenkung der europäischen Sozialstandards sowie gegen die Militarisierung der Weltpolitik. Denn Schwarz-Rot macht da weiter, wo Rot-Grün aufgehört hat: Schon jetzt werden die Hartz IV–Gesetze insbesondere für Jugendliche verschärft. Der Kündigungsschutz soll ähnlich wie in Frankreich aufgeweicht und die Probezeit auf 24 Monate ausgedehnt werden.

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